Post by Christian BlohmPost by Erhard SchwenkFür die GEMA nur am Rande. Auch für Schülervorspiele wollen die
in der Regel Geld haben.
Ist das tatsächlich so? Ich habe von Musikschullehrern gehört,
dass Darbietungen nicht GEMA-pflichtig sind, wenn sie pädagogischen
Zweck haben. Oder handelt es sich da um eine
Fehlinformation/-interpretation?
[Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt.]
Fuer die Auffuehrungsrechte muss man immer zwei Dinge unterscheiden:
ist die Auffuehrung ueberhaupt erlaubt und wenn sie erlaubt ist,
wieviel muss dafuer gezahlt werden.
Grundsaetzlich ist die Auffuehrung nicht erlaubt, es sei denn
natuerlich mit Genehmigung des Rechteinhabers. Es gibt jedoch
bestimmte Faelle, in denen die Auffuehrung ohne Genehmigung erlaubt
ist, aber natuerlich muss dafuer eine Verguetung gezahlt werden. Und
dann gibt es innerhalb dieser Gruppe noch eine weitere Untergruppe, in
der auch keine Verguetung zu zahlen ist.
Auffuehrung und keine Verguetung, in jedem der folgenden Faelle:
- Jugendhilfe
- Sozialhilfe
- Alten- und Wohlfahrtspflege
- Gefangenenbetreuung
- Schulveranstaltungen
(Hier stellt sich die Frage, was eine "Schule" ist.)
Auffuehrung und Verguetung, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
- nicht gewinnorientiert
- kein Entgelt
- keine Gage
(Das ist jetzt etwas frei von mir interpretiert, genaueres muesste man
wohl in der Kommentarliteratur nachlesen. Z.B bedeutet
"erwerbsmaessig" "dauerhaft und mit Gewinnerziehlungsabsicht" und dann
ist die Frage, wie es aussieht, wenn kein Gewinn beabsichtigt ist und
trotzdem einer uebrigbleibt. Oder ob "keine besondere Verguetung" auch
den Ersatz der Unkosten der Musiker (Spritgeld o.ae.) ausschliesst
(meiner Meinung nach nicht).)
Auffuehrung nur nach Genehmigung und mit Verguetung:
- Normalfall
Quelle: §52,I UrhG [Oeffentliche Wiedergabe]
| (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten
| Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters
| dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle
| des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden
| Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe
| ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht
| entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der
| Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
| Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder
| erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten
| Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die
| Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall
| hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
jwm